Die UBER-App begründet einen Rechtsbruch und darf in der beanstandeten Form nicht verwendet werden
Nach dem klaren Wortlaut der Regelung für Mietwagenunternehmer muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Mietwagenunternehmer eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Die Entscheidung, ob die bestellte Mietwagenfahrt durchgeführt wird oder nicht, muss vom Mietwagenunternehmer getroffen werden; sie kann nicht dem Fahrer überlassen werden. Der Arbeitsauftrag an den Fahrer muss von der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers aus erteilt werden.
Die Beklagte (UBER) stellt mittels der UBER-App ein Vermittlungssystem, mit dessen Hilfe die Anfrage eines Kunden um eine Beförderungsleistung an registrierte Mietwagen-Partner übermittelt wird, wobei Mietwagenunternehmer und Fahrer gleichzeitig elektronisch über den Eingang einer Bestellung informiert werden. Ein Kunde kann über die UBER‑App unter Angabe von Anfangs- und Endpunkt eine Mietwagenfahrt bestellen. Bei einer Fahrtanfrage eines Kunden mittels Smartphone wird vom Vermittlungssystem der Beklagten der Standort des Nutzers ermittelt und dieser nach seinem Zielort gefragt sowie der Fahrpreis angezeigt; in der Folge kann der Kunde die Fahrt buchen. Der Fahrpreis wird von der Beklagten beim Kunden eingehoben und (nach dem Abzug einer Provision) teilweise an den Mietwagenunternehmer weitergeleitet. Bei Anwendung des Taxitarifs wären die Fahrten wesentlich teurer.
Die Klägerin, eine Taxizentrale, stellte den Antrag, der Beklagten mittels Einstweiliger Verfügung zu verbieten, das UBER-Vermittlungssystem ihren Mietwagen-Partnern anzubieten und dadurch Wettbewerbsverletzungen der Mietwagen-Partner zu fördern.
Das Erstgericht erließ die beantragte Einstweilige Verfügung gegen UBER. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten (UBER) nicht Folge und führte aus:
Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass UBER mit der UBER-App eine Verkehrsdienstleitung und keinen Dienst der Informationsgesellschaft erbringt. Das Herkunftslandprinzip nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist daher nicht anzuwenden.
Die zugrunde liegende Rechtsnorm für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 36 Abs 3 der Wiener Landesbetriebsordnung für Taxi und Mietwagen) ist eindeutig. Danach muss einer Aufnahme von Fahrgästen an einem beauftragten Abholort eine beim Mietwagenunternehmer eingegangene Bestellung zugrunde liegen. Die Entscheidung, ob die bestellte Mietwagenfahrt durchgeführt wird oder nicht, muss der Mietwagenunternehmer treffen; die Entscheidung darf nicht dem Fahrer überlassen werden. Der Arbeitsauftrag muss von der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers aus an den Fahrer weitergeleitet werden. Es entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, wenn der Mietwagenunternehmer gleichzeitig mit der Annahme der Fahrt durch den Fahrer über die Beförderungsleistung informiert wird.
Beim hier beanstandeten UBER-System erfolgt die Entscheidung über die Durchführung der Fahrt nicht vom Mietwagenunternehmer. Hinzu kommt, dass sich die Fahrer zwischen der Beendigung eines Transports und der Durchführung eines neuen Transports – unzulässigerweise – nicht auf die Rückfahrt zur Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers begeben.
Durch die Verwendung der UBER-App verstoßen die Mietwagen-Partner der Beklagten gegen die Vorschriften für das Mietwagen-Gewerbe. Die Beklagte trägt als Gehilfin zu diesen Normverstößen bei. Die von ihr vertretene gegenteilige Rechtsauffassung ist nicht vertretbar, weshalb ihr das Anbieten der hier beanstandeten UBER-App zu verbieten ist.