Die Überprüfung der Höhe der vom Vermieter vorgeschriebenen Umsatzsteuer hat im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu erfolgen
Wegen der sachlichen Nähe der Umsatzsteuer zu jenen Mietzinsbestandteilen, die für ihre Berechnung Bemessungsgrundlage sind, ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Verweisungstatbestandes der Antrag auf Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der vorgeschriebenen Umsatzsteuer im Außerstreitverfahren zu stellen.
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin eines „Wohnateliers“ im Haus der Antragsgegnerin. Zwischen den Parteien ist nur strittig, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, 20% Umsatzsteuer vom Mietzins zu begehren oder ob sie nur 10% Umsatzsteuer verrechnen darf. Die Lösung der Frage hängt davon ab, ob das „Wohnatelier“ als Wohnung oder als Geschäftsraum zu qualifizieren ist. Für Geschäftsraummieten beträgt der Umsatzsteuersatz 20%, für Wohnungsmietverträge hingegen lediglich 10%.
Die Antragstellerin beantragte im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren die Überprüfung der ihr von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Umsatzsteuer von 20%. Sie steht auf dem Standpunkt, das ausschließlich für Wohnzwecke benützte „Wohnatelier“ unterliege dem niedrigeren Steuersatz.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, der Antrag sei als Klage aufzufassen und im streitigen Verfahren zu behandeln.
Das Gericht zweiter Instanz hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und sprach aus, dass über den Überprüfungsantrag der Antragstellerin im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden sei.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz.
Zwar gilt der Grundsatz, dass Rechtssachen, die vom Gesetzgeber nicht in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören. Es trifft auch zu, dass im Mietrechtsgesetz (MRG) keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, die Streitigkeiten über die Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer in das Außerstreitverfahren verweist. Allerdings sind alle Feststellungsanträge, die auf die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des Hauptmietzinses oder der Betriebskosten gerichtet sind, im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu stellen. Hauptmietzins und Betriebskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die ebenfalls Mietzinsbestandteil ist. Es besteht somit ein enger Sachzusammenhang zwischen der Umsatzsteuer und den Mietzinsbestandteilen „Hauptmietzins“ und „Betriebskosten“. Die mangelnde Nennung der Umsatzsteuer in jener Gesetzesbestimmung, die Mietzinsüberprüfungsanträge in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verweist, beruht daher auf einem offenkundigen Redaktionsversehen, weil erkennbar ist, dass der Gesetzgeber alle Streitigkeiten über die gesetzliche Zulässigkeit von Mietzinsbestandteilen in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verweisen wollte. Das Erstgericht muss nun den richtig im Außerstreitverfahren gestellten Antrag inhaltlich prüfen.