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Die „unechte“ Teilungsklage im „Mischhaus“

 
 

Zur „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft“ im Weg der Begründung von Wohnungseigentum.

Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft“ im Weg der Begründung von Wohnungseigentum durch die seit dem WEG 2002 mögliche, unmittelbar darauf gerichtete Klagsführung beseitigt in Wahrheit die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt diese in anderer Form.

Es steht dann aber auch § 35 Abs 2 WEG, der vornehmlich die Sicherung des Bestands des Wohnungseigentums bezweckt, im Mischhaus der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums nicht entgegen, kommt es auf dem Weg der „unechten“ Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Dies entspricht gerade dem Ziel, die Entstehung neuer Mischhäuser zu verhindern und bestehende Mischhäuser allmählich in „volle“ WE-Häuser überzuführen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-unechte-teilungsklage-im-mischhaus/)

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