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Die Universität handelt rechtswidrig, wenn ein Studierender sein Studium wegen nicht ausreichender Parallellehrveranstaltungen erst später als vorgesehen beenden kann

 
 

Der erkennende Senat bejahte ein Recht der Studierenden, dass ihnen bei beschränkten Plätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwachse.

Der Oberste Gerichtshof hob die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen über die Klage eines Studierenden gegen den Rechtsträger einer österreichischen Universität auf, worin dieser die Feststellung deren Schadenersatzpflicht mit der Begründung geltend gemacht hatte, er habe eine Studienzeitverlängerung von zumindest einem Semester hinzunehmen, weil die Universität ungeachtet des starken Andrangs und entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in einem bestimmten Semester keine zusätzlichen Parallellehrveranstaltungen (für das Medizinstudium) angeboten habe.

Der erkennende Senat bejahte ein Recht der Studierenden, dass ihnen bei beschränkten Plätzen keine Verlängerung der Studienzeit erwachse. Da wegen der Zurückstellung des Klägers von bestimmten Lehrveranstaltungen zu Beginn des zweiten Studienabschnitts ein gegenüber dem „Regelstudium“ verspäteter Studienabschluss unvermeidbar sei, sei das Unterbleiben des Anbietens von Parallellehrveranstaltungen rechtswidrig. In den Schutzbereich der Norm fielen auch Vermögensschäden, die auf den verspäteten Studienabschluss zurückzuführen sind.

Angesichts des Gesamtinhalts des Curriculums (Verordnung gemäß § 51 Abs 2 Z 24 UG 2002) könne zwar unscharf von einer „Studienzeit von sechs Jahren“ gesprochen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass bei zielstrebigem und erfolgreichem Studienverlauf mit Beginn eines Wintersemesters, also regelmäßig Anfang Oktober, mit dem Studium begonnen und dieses nach rund fünf Jahren und neun Monaten vor Ende der Lehrveranstaltungszeit des betreffenden Sommersemesters, also Ende Juni/Anfang Juli, beendet werden könne.

Die Vorinstanzen hätten die zu erwartenden Verlängerung der Studienzeit des Klägers nicht ausreichend erörtert; auch sei unklar geblieben, warum diese von einer Verlängerung um bloß fünf (bzw zehn) Wochen ausgegangen seien. Zu prüfen sei ua auch, ob eine „echte“ – also zeitgleich angesetzte – Parallellehrveranstaltung wegen der nicht ausreichenden (und auch durch besondere Maßnahmen – etwa die Einbeziehung weiterer Krankenhäuser – nicht vermehrbaren) Anzahl von Patienten nicht möglich oder aus massiven wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre; dann wäre ein Verschulden zu verneinen. In diesem Fall müsse noch geprüft werden, ob die Abhaltung zusätzlicher einschlägiger Lehrveranstaltungen in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, also insbesondere in den „Sommerferien“ nach der Lehrveranstaltungszeit im vierten Semester, möglich gewesen wäre.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-universitaet-handelt-rechtswidrig-wenn-ein-studierender-sein-studium-wegen-nicht-ausreichender-parallellehrveranstaltungen-erst-spaeter-als-vorgesehen-beenden-kann/)

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