Die Verantwortung für Arbeitsaufzeichnungen trägt der Arbeitgeber
Die Pflicht, die Arbeitsstunden aufzuzeichnen, trifft den Arbeitgeber. Selbst wenn die Aufzeichnungspflicht dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen wird, bleibt die Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber. Durch fehlerhafte oder ungenaue Arbeitsaufzeichnungen verliert der Arbeitnehmer nicht sein Recht auf Abgeltung der Mehrarbeits- bzw Überstunden.
Der beklagte Arbeitgeber suchte per Inserat eine Mitarbeiterin, die er in der Klägerin fand. In der Folge entstand eine Lebensgemeinschaft, die allerdings scheiterte. Danach wurde auch das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Die früheren Lebensgefährten stritten vor allem um die Abgeltung der von der Klägerin geltend gemachten Mehr- bzw Überstunden. Der Beklagte stand auf dem Standpunkt, dass er keine Überstundenleistungen angeordnet und die Klägerin solche auch nicht erbracht habe. Die Klägerin verfügte über Stundenaufzeichnungen. Allerdings hat sie die Überstunden zum Teil erst nachträglich in das Computerprogramm eingetragen.
Das Berufungsgericht stellte – nach einer Beweiswiederholung – fest, dass die zu 50% teilzeitbeschäftigte Klägerin tatsächlich ganztägig gearbeitet hat und sprach ihr davon ausgehend den von ihr geltend gemachten Betrag teilweise zu.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte dazu unter anderem aus: Die Klägerin trifft keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit den Stundenaufzeichnungen. Die entsprechende Sanktion nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 28) trifft den Arbeitgeber. Selbst wenn die Aufzeichnungspflicht betreffend die Arbeitsstunden dem jeweiligen Arbeitnehmer durch Vereinbarung übertragen wird, bleibt die (auch) verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beim Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an diesen nach dem Verwaltungsstrafgesetz (§ 9) zu delegieren. Eine solche Bestellung ist aber erst wirksam, nachdem beim Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Außerdem können Arbeitnehmer nur dann zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind. Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin nicht gegeben. Durch ihre fehlerhaften und ungenauen Arbeitsaufzeichnungen hat die Klägerin das Recht auf Abgeltung der Mehrarbeitsstunden nicht verloren.