Die Veröffentlichung einer den Namen des Privatanklägers nicht nennenden Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ist nicht zulässig
Ausführungen des OGH zum Zwecks des Instituts des § 37 Abs 1 MedienG. .
Gegenstand einer Privatanklage wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB war ein von der Angeklagten auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite veröffentlichter Kommentar, den der Privatankläger als strafrechtlich relevante (öffentliche) Beschimpfung wertete.
Der Privatankläger beantragte ua gemäß § 37 Abs 1 MedienG die Anordnung der Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren, wobei er – zum Schutz seiner Identität und „zur Vermeidung einer weiteren Hass-im-Netz-Kampagne gegen ihn“ – anregte, seinen Namen nicht in die Anordnung aufzunehmen.
Diesem Antrag gab das Landesgericht statt und verpflichtete den Medieninhaber, eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zu veröffentlichen, wobei das Gericht in seiner Anordnung eine Formulierung wählte, welche den Namen des Privatanklägers nicht enthielt, sondern diesen – durch Verwendung lediglich einer Berufsbezeichnung – anonymisierte. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In Stattgebung einer von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass dieser Beschluss des Landesgerichts § 37 Abs 1 MedienG verletzte.
Das Institut des § 37 Abs 1 MedienG soll dem Bedürfnis des von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen Rechnung tragen, nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens warten zu müssen, um die Medienöffentlichkeit über das zu seinen Lasten begangene „Unrecht“ zu informieren. Zweck der Mitteilung ist es, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass der Betroffene nicht gewillt ist, diese Veröffentlichung hinzunehmen, sondern vielmehr wegen der strafrechtlich relevanten Inhalte rechtliche Schritte eingeleitet hat.
Die Veröffentlichung einer den Namen des Privatanklägers nicht nennenden, diesen vielmehr anonymisierenden Mitteilung über das eingeleitete Verfahren widerspricht damit dem Telos des § 37 Abs 1 MedienG. Die Nennung des Namens desjenigen, der die Mitteilung begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG, der Beschluss des Landesgerichts entsprach daher nicht dem Gesetz.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Medieninhabers auswirkte, hat der Oberste Gerichtshof deren Feststellung mit konkreter Wirkung verknüpft und den Beschluss aufgehoben.