Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt zum Anspruchsverlust des Unternehmers, auch wenn er sich nicht darauf berufen hat
Auslegung der EWG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen durch den EuGH in der Rechtssache Gupfinger.
Der beklagte Verbraucher kaufte bei der klagenden Unternehmerin eine Einbauküche und trat in der Folge unberechtigt vom Vertrag zurück. Dem Kaufvertrag lagen die AGB der Klägerin zugrunde, wonach diese bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrags oder auf den tatsächlich entstandenen Schaden hat.
Die Klägerin begehrte als vertraglichen Schadenersatz den Kaufpreis abzüglich dessen, was sie sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart hat. Sie stützte ihren Anspruch nicht auf ihre AGB, sondern auf das allgemeine Zivilrecht.
Der EuGH beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof dahin, dass im Fall der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel, wenn der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann, dem Unternehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, auch wenn er sich nicht auf die Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht stützt. Dies diene dem langfristigen Ziel, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln mittels Abschreckungseffekts ein Ende zu setzen.
Der Oberste Gerichtshof wies daher die Schadenersatzklage der Unternehmerin ab, zumal nach seiner Rechtsprechung eine Klausel in AGB, die eine pauschale Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Käufer festlegt, für den Verbraucher insbesondere wegen der unangemessenen Höhe der Stornogebühr gröblich benachteiligend und daher nichtig ist.