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Die Wahlen der Rechtsanwaltskammer Wien werden nicht aufgehoben – der aufgrund der engeren Wahl am 23. 5. 2019 gewählte Präsidenten-Stellvertreter der Rechtsanwaltskammer Wien bleibt

 
 

Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wahlen.                                         .

Es wurden sowohl die in der Plenarversammlung am 25. 4. 2019 erfolgten Wahlen der Mitglieder des Ausschusses, des Disziplinarrates sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung angefochten, als auch die engere Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter am 23. 5. 2019.

Der Oberste Gerichtshof wies in beiden Verfahren die Anträge auf Aufhebung der Wahlen ab. Dem Obersten Gerichtshof kommt bei der Wahlanfechtung nur eine eingeschränkte Prüfbefugnis zu. Behauptete Fehler des Wahlvorgangs müssen die im Gesetz genannten Gründe herbeigeführt haben. Ob eine Rückziehung einer Unterstützungserklärung zulässig ist, blieb offen, weil dieser Vorgang im Anlassfall nicht dazu führte, dass eine der betroffenen Personen zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen wurde.

Die Anfechtung der engeren Wahl zum Präsidenten-Stellvertreter kann nicht (mehr) auf eine Bemängelung des ersten Wahlgangs gestützt werden, wenn dieser unangefochten geblieben und damit dessen kundgemachtes Ergebnis, dass kein Kandidat [zum Präsidenten-Stellvertreter] gewählt wurde, rechtsbeständig geworden ist. Dieses Ergebnis war daher dem zweiten Wahlgang als unbekämpft zugrunde zu legen und die Durchführung der engeren Wahl demnach zulässig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-wahlen-der-rechtsanwaltskammer-wien-werden-nicht-aufgehoben-der-aufgrund-der-engeren-wahl-am-23-5-2019-gewaehlte-praesidenten-stellvertreter-der-rechtsanwaltskammer-wien-bleibt/)

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