Dienstnehmer und ein schädigender Dritter haften solidarisch
Bei einer Schädigung des Dienstgebers durch einen oder mehrere Dienstnehmer und einen Dritten haftet der einzelne Dienstnehmer im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils mit dem Dritten solidarisch.
Der vorsätzlich handelnde Drittbeklagte fügte gemeinsam mit zwei grob fahrlässig handelnden Dienstnehmern deren Dienstgeber einen Schaden in Millionenhöhe zu.
Der geschädigte Dienstgeber begehrte die Verurteilung aller drei Beklagten zur ungeteilten Hand.
Die Vorinstanzen gaben der Klage jeweils in unterschiedlicher Höhe statt. Sie verurteilten alle drei Beklagten solidarisch im Umfang des nach Billigkeit gemäßigten Betrags, der ihrer Ansicht nach von den Dienstnehmern getragen werden konnte. Der Drittbeklagte wurde darüber hinaus zur alleinigen Zahlung des restlichen Schadensbetrags verurteilt.
Der Oberste Gerichtshof legte die Haftungsgrundsätze für jene Fälle fest, in denen der Dienstgeber durch gemeinsames Handeln von Dienstnehmern und einem Dritten geschädigt wird. Dazu hielt er fest, dass es in einem derartigen Sonderfall geboten erscheint, von der Solidarhaftung abzuweichen. Die Ersatzpflicht jedes haftungsbegünstigten Dienstnehmers ist mit der Haftung bei alleiniger Schadensverursachung zu begrenzen. Jeder Dienstnehmer haftet für seinen gemäßigten Dienstnehmeranteil gemeinsam mit dem Dritten solidarisch. Zwischen mehreren Dienstnehmern kommt es nicht zur Solidarhaftung. Der Dritte haftet darüber hinaus allein für den restlichen Schaden als seinen eigenen Haftungsanteil. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zudem ausgesprochen, dass bei besonders hohen Schadensbeträgen zur Vermeidung einer Existenzgefährdung des einzelnen Dienstnehmers eine Kontrollrechnung anstellen ist, in deren Rahmen auf die sozialen Verhältnisse des Dienstnehmers Bedacht zu nehmen ist.