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Dienstunfähigkeit eines begünstigten Behinderten – Beendigung des Dienstverhältnisses

 
 

Ist neben der Kündigung auch die Entlassung des begünstigten Behinderten wegen Dienstunfähigkeit möglich?

Der im Verschub bei der Beklagten beschäftigte Kläger, der dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist, wurde wegen Dienstunfähigkeit entlassen.

Im Streit der Parteien um die Frage, ob das Dienstverhältnis wirksam beendet wurde, gelangte der OGH zu folgender rechtlicher Beurteilung:

Seit der Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl I 1999/17, ist dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dann nicht zuzumuten, wenn der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Ein begünstigter Behinderter kann wegen Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, sondern er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies war hier nicht der Fall.

Sonst hat der Dienstgeber nur die Möglichkeit, die Kündigung des begünstigten Behinderten nach Zustimmung des Behindertenausschusses  auszusprechen. Diese Zustimmung wurde von der Dienstgeberin nicht eingeholt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/dienstunfaehigkeit-eines-beguenstigten-behinderten-beendigung-des-dienstverhaeltnisses/)

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