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„Diesel-Abgasskandal“: Der Hersteller als arglistiger Dritter

 
 

Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtsansicht der Vorinstanzen zum Vorliegen arglistigen Verhaltens des Herstellers.

Die Kläger kauften im April 2015 – also vor dem Bekanntwerden des „Dieselskandals“ – ein Fahrzeug, in dem ein Dieselmotor der Type EA189 verbaut war. Sie wollten ein umweltfreundliches Kraftfahrzeug mit niedrigen Abgaswerten kaufen. Das von ihnen erworbene Fahrzeug verfügte – ohne dass die Kläger dies wussten – über eine „Umschaltlogik“, die erkannte, ob sich das Fahrzeug am Prüfstand befand oder nicht. Nur auf dem Prüfstand kam es zur vollen Abgasrückführung. Bei der Umschaltlogik handelte es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Spätestens seit 2006 entwickelten drei Vorgesetzte – die als Repräsentanten des Herstellers zu qualifizieren sind – den EA189-Motor mit der Umschaltlogik im Bewusstsein, dass es sich dabei um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handelte und der Hersteller den Einsatz dieser Software nicht offenlegen würde, um Zugang zum amerikanischen Markt sowie die EU-Typengenehmigung zu erlangen und mehr KFZ als saubere und umweltfreundliche Dieselfahrzeuge verkaufen zu können, obwohl sie wussten, dass die Software lediglich im Prüfmodus zu den niedrigeren Abgaswerten führte.

Die Umschaltlogik wurde durch ein Software-Update beseitigt. Weiterhin vorhanden ist aber ein – nach dem festgestellten Sachverhalt – ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierendes „Thermofenster“. Das Thermofenster hat zur Folge, dass die volle Abgasrückführung (unter anderem) nur innerhalb eines bestimmten Temperaturfensters funktioniert.

Bereits das Erst- und das Berufungsgericht gaben der auf schadenersatzrechtliche Rückabwicklung gerichteten Klage gegen den Hersteller wegen dessen arglistigen Verhaltens, das die Kläger zum Kaufabschluss verleitet hatte, teilweise statt. Sie gingen davon aus, dass der Hersteller als nicht vertragsbeteiligter Dritter zur Leistung von Schadenersatz nach § 874 ABGB (Bewirkung eines Vertrags durch List) wegen des Einbaus der Umschaltlogik verpflichtet ist.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Herstellers nicht Folge.

Der Hersteller stand im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, die Kläger durch das Software-Update „klaglos“ gestellt zu haben. Er meinte also, den von ihm listig verursachten Irrtum der Kläger saniert zu haben.

Diese Argumentation des Herstellers teilte der Oberste Gerichtshof nicht und führte aus:

Der arglistig herbeigeführte Irrtum bezog sich letztlich darauf, dass der Motor die emissionsrechtlichen Vorgaben aufgrund seiner Qualität und nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfülle. Da auch das nach dem Software-Update vorhandene Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, ist jedenfalls keine Klagslosstellung erfolgt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.12.2024, 10:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/diesel-abgasskandal-der-hersteller-als-arglistiger-dritter/)

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