Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG
Der Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG liegt darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, insbesondere bei tateinheitlichem Zusammentreffen von gerichtlich strafbaren Handlungen mit strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen.
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer einer KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart zum 31. Dezember 2000 enthalten gewesen wäre, und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen, „gemäß § 259 Z 3 StPO“ freigesprochen.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde, welcher der Oberste Gerichtshof aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO – also wegen mangelhaft getroffener Feststellungen – Folge gab.
Der Oberste Gerichtshof hielt zudem fest, dass das Schöffengericht als Freispruchsgrund statt § 259 Z 3 StPO den § 214 FinStrG in den Urteilssatz aufzunehmen gehabt hätte. Das Gericht hatte nämlich in tatsächlicher Hinsicht den Verdacht einer zumindest fahrlässigen abgabenrechtlichen Pflichtverletzung bejaht. Der Oberste Gerichtshof ging dazu eingehend auf die rechtliche Bedeutung des § 214 FinStrG ein.