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Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 
 

Das Erfordernis des Zusammenhangs von Verhaltensweisen des Arbeitgebers mit einem „geschützten Merkmal“ (hier: der ethnischen Zugehörigkeit) einer Arbeitnehmerin darf nicht zu eng gesehen werden, um den Zweck gleichbehandlungsrechtlicher Regelungen, Diskriminierungen hintanzuhalten, zu erreichen.

Die aus Polen stammende Klägerin war seit 2009 als Hilfsköchin bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde vom Produktionsleiter, ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, häufig mit Äußerungen bedacht, in denen er auf ihre polnische Herkunft in herabsetzender und beleidigender Weise Bezug nahm.

Nachdem sich die Klägerin in einer Besprechung mit dem Küchenleiter am 9.12.2010 unter anderem auch darüber beschwert hatte, wurde sie von der Beklagten am 3.2.2011 gekündigt. Die Kündigung erfolgte über Antrag des Küchenleiters, der eine Zusammenarbeit des Produktionsleiters mit der Klägerin aufgrund der Beschwerden der Klägerin für unmöglich hielt.

Die Vorinstanzen bejahten das Vorliegen einer Diskriminierung der Klägerin wegen ethnischer Zugehörigkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gaben ihrer Kündigungsanfechtung statt.

Der Oberste Gerichtshof trat dieser rechtlichen Beurteilung bei und wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück.

Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt – wie im vorliegenden Fall – die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft einer Arbeitnehmerin zum Ausdruck gebrachte „Fremdzuschreibung“.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/diskriminierung-bei-der-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses/)

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