Diskriminierung (Belästigung) nach dem Behinderteneinstellungsgesetz?
Eine Belästigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz liegt nur dann vor, wenn die verpönte Verhaltensweise in einem Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers steht.
Die Klägerin ist begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Sie begehrte von ihrem Vorgesetzten Schadenersatz, weil dieser ein gegen die Klägerin gerichtetes Beschwerdeschreiben anderer Mitarbeiter nicht an sie herausgegeben habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Klägerin durch die Nicht-Herausgabe des Schreibens nicht diskriminiert worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Beschwerdeschreibens.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Die – mangels eines privatrechtlichen Anspruchs – rechtmäßig verweigerte Herausgabe des Schreibens Dritter, in dem sich nach den Behauptungen der Klägerin gegen sie gerichtete „Beleidigungen“ und „Untergriffe“ finden, stellt keine Belästigung der Klägerin iSd Behinderteneinstellungsgesetzes dar, weil die Nicht-Herausgabe durch den Vorgesetzten hier in keinem Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin steht. Die Nicht-Herausgabe kann nicht der Tatsache, dass bei der Klägerin ein vom Gesetz „geschütztes Merkmal“ vorliegt, zugerechnet werden.
Richtig ist, dass das Behinderteneinstellungsgesetz auch dann einen Schadenersatzanspruch gewährt, wenn der Dienstgeber im Falle einer Belästigung durch Dritte keine Abhilfe schafft. Der Anspruch wegen Verletzung der Abhilfepflicht richtet sich aber nur gegen den Dienstgeber und nicht gegen einen anderen Dienstnehmer.