Diskriminierung von Kleinstpensionsbeziehern durch Pensionsanpassung 2008
Die Pension der Klägerin in Höhe von € 368,16 brutto monatlich (2007) wurde ab 1. 1. 2008 um 1,7 % auf € 374,42 brutto monatlich erhöht. Nach Ansicht der Klägerin verstoße die Pensionsanpassung für 2008 gegen den Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsgarantie und wegen mittelbarer Diskriminierung der Frauen auch gegen Art 4 RL 79/7/EWG.
Nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof entschied der Oberste Gerichthof nunmehr, dass die im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 vorgesehene, geringere Anhebung der Kleinstpensionen eine gemeinschaftswidrige mittelbare Diskriminierung weiblicher Personen darstelle, die nicht durch einen objektiven Grund sachlich gerechtfertigt sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Erhöhung ihrer Pension ab 1. 1. 2008 um 2,81 %.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 137/11m vom 6. 12. 2011 ausgesprochen hat, gelten diese Rechtsfolgen auch für Männer, die im Jahr 2007 ebenfalls eine Kleinstpension unter € 747 monatlich erhalten haben, da es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von männlichen Kleinstpensionsbeziehern käme.