Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Gewährung einer Außendienstzulage
Teilzeitbeschäftigte werden gegenüber Vollzeitbeschäftigten diskriminiert, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zulage wegen ihrer geringeren Arbeitszeit schwerer erfüllen können.
Die bei der Beklagten angestellten Klägerinnen sind sowohl im Innen- als auch im Außendienst tätig. Sie sind im Ausmaß von 20 Wochenstunden, verteilt auf drei Arbeitstage, teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte gewährt ihren Angestellten unter anderem unter der Voraussetzung eine mittlere Außendienstzulage, dass eine Außendiensttätigkeit im Ausmaß von durchschnittlich mindestens vier Arbeitstagen mit einer berufsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als vier Stunden von der Dienststelle im Kalendermonat (Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderquartal) verrichtet wird.
Die Klägerinnen, die durchschnittlich an mehr als zwei Tagen pro Monat Außendienste von jeweils mehr als vier Stunden geleistet haben, begehren die mittlere Außendienstzulage in halber Höhe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil Teilzeitbeschäftigte nicht ungleich behandelt würden. Sie bekämen für die idente Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden kein geringeres Entgelt als Vollzeitbeschäftigte.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt. Da mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt seien, liege eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, wenn Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß mehr Außendienststunden leisten müssten als Vollzeitbeschäftigte .
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Er hielt fest, dass die vom beklagten Dienstgeber normierten Voraussetzungen für die Gewährung einer Außendienstzulage schon gegen das im Arbeitszeitgesetz normierte Benachteiligungsverbot von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verstoßen. Um die Außendienstzulage zu erhalten, müssten die Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß an mehr Tagen Außendienststunden leisten als Vollzeitbeschäftigte. Dass diese Regelung sachlich gerechtfertigt sei, habe die Beklagte nicht bewiesen.