Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Diversion bei grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

 
 

Bei den Fahrlässigkeitsdelikten des § 159 Abs 1 und Abs 2 StGB ist eine diversionelle Erledigung des Verfahrens möglich.

Der Angeklagte hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens durch kridaträchtiges Handeln herbeigeführt, indem er

1. übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb und Aufwendungen tätigte, die in einem massiven Missverhältnis zur Vermögenssituation und zur Ertragslage des Unternehmens standen;

2. entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens eine geeignete Buchführung und geeignete Kontrollmaßnahmen unterließ, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verschafft hätten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) Folge und führte dazu im Wesentlichen aus:

Fahrlässigkeitsdelikte indizieren schon vom Unrecht her betrachtet in der Regel kein schweres Verschulden. Dass bei § 159 StGB wegen der Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ in der Überschrift und in den Tatbestandsumschreibungen in § 159 Abs 1 bis Abs 3 StGB die Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO von vornhinein als schwer anzusehen wäre, ist angesichts der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung dieses Fahrlässigkeitsdelikts zu verneinen. Das Fehlen einer Wiedergutmachung kann die Schuldgewichtung iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO nicht zum Nachteil verschieben, zumal eine Restitutionsmaßnahme regelmäßig erst im Zug einer Diversion initiiert wird.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/diversion-bei-grob-fahrlaessiger-beeintraechtigung-von-glaeubigerinteressen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710