Doping im Berufssport
Zur Betrugsstrafbarkeit im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen. .
Der Angeklagte ist Berufsradrennfahrer und täuschte Radrennmannschaften über das Betreiben von Doping.
Der Oberste Gerichtshof stellt eingangs klar, dass die Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr die Betrugsstrafbarkeit einschränkt. Die Täuschung über in § 147 Abs 1a StGB („Dopingbetrug“) genannte Umstände ist aber jedenfalls sozialinadäquat.
Betrug kommt im Zusammenhang mit einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt sowohl in Betracht, wenn schon der Vertragsabschluss durch sozialinadäquate Täuschung erschlichen wurde (Eingehungsbetrug), als auch dann, wenn die Täuschung über das Betreiben von Doping erst während eines bestehenden (nicht täuschungsbedingt eingegangenen) Vertragsverhältnisses erfolgt. Strafbarkeit bei letzterer Konstellation erfordert (unter dem Aspekt der Kausalität), dass entweder aufgrund spezieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien die (ansonsten weiter bestehende) Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Fall einer Vertragsverletzung per se entfallen ist, oder dass die Getäuschten aufgrund eines täuschungsbedingten Irrtums über ein vertragskonformes Verhalten des Täters dazu verleitet wurden, ein Gestaltungsrecht (Vertragsbeendigung wegen vereinbarungswidrigen Verhaltens) nicht auszuüben.
Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufssportlers für dessen Dienstgeber sowie zu ausländischen Tatorten.