Dreimonatige arbeitsvertragliche Verfallsfrist wirksam
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Frist für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist wirksam, soweit sie nicht gegen gesetzliche oder kollektivvertragliche Verfallsfristen verstößt. Sie erfasst aber keine Ansprüche, bei denen sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass er von diesen Ansprüchen Kenntnis hat.
Die Arbeitnehmerin begehrte eine vom Arbeitsvertrag abweichende Einstufung in den Kollektivvertrag und macht daraus offene Entgeltdifferenzen geltend. Im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin wurde vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit gesetzlich oder kollektivvertraglich nichts anderes vorgesehen ist, bei sonstigem Verfall spätestens am Ende des dritten Monats ab der Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Dies ist nicht erfolgt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung. Er hielt fest, dass zwischen der Frage der vertraglichen Unabdingbarkeit eines Anspruchs und der Frist für dessen Geltendmachung zu unterscheiden ist. Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die allgemeine dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist vereinbart werden. Allerdings unterliegen solche vertragliche Verfallsklauseln der allgemeinen Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB. Sie sind dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Nur sachlich begründbare und die Geltendmachung nicht unzumutbar einschränkende Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist können Bestand haben. Eine dreimonatige Verfallsklausel für die außergerichtliche Geltendmachung ist aber zulässig. Die Verfallsklausel greift zwar nicht, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass dieser Kenntnis von den Ansprüchen hat. Dies trifft aber auf einen Fall, in dem zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine andere Einstufung als die begehrte vereinbart wurde, nicht zu.