Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Das Tatbestandsmerkmal der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ wird durch die Androhung einer körperlichen Misshandlung iSd § 83 Abs 2 StGB nicht erfüllt.
Ein Schöffengericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Verbrechens des Raubes, weil er einer Bekannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch die Drohung, sie zu schlagen, 200 Euro Bargeld abgenötigt hatte.
Der Oberste Gerichtshof hob diesen Schuldspruch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten auf und verwies die Strafsache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurück.
In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, dass die Konstatierung, der Angeklagte habe zur Verwirklichung seines deliktischen Vorhabens gedroht, das Opfer zu schlagen, die Subsumtion unter den Tatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB nicht trägt. Das Tatbestandsmerkmal der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ wird nämlich nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB.