Drohung mit Selbstmord als gefährliche Drohung
Es kommt auf den Bedeutungsinhalt an.
In einem Strafverfahren wurde über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt, weil er im Verdacht stand, er habe seine ehemalige Freundin durch verschiedene gefährliche Drohungen, unter anderem indem er sich eine Schusswaffe in den Mund steckte und ihr mit seinem Selbstmord drohte, zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm genötigt. Hiedurch habe er das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB begangen.
Im Rahmen der Entscheidung über eine gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten erkannte der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang, dass eine Drohung mit Selbstmord nur dann eine zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 105 Abs 1 StGB geeignete gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB sein kann, wenn sie sich ihrem Bedeutungsinhalt nach als auch gegen den Bedrohten selbst oder eine diesem nahestehende dritte Person (Sympathieperson) gerichtete Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen erweist, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.