Duale Ausbildung als zahnärztliche Assistentin erst mit Prüfung beendet
Nach dem Kollektivvertrag für Zahnarzt-Angestellte ist die duale Ausbildung als zahnärztliche Assistentin erst dann abgeschlossen, wenn die zahnärztliche Assistentin in Ausbildung nicht nur die dreijährige praktische Ausbildung, sondern auch die theoretische Ausbildung in einem Fachkurs mit anschließender positiver Prüfung abgeschlossen hat.
Die Klägerin begehrte von ihrem Arbeitgeber, bei dem sie als zahnärztliche Assistentin in Ausbildung beschäftigt war, bereits für den Zeitraum zwischen der Beendigung der dreijährigen praktischen Ausbildung und dem Ablegen der Prüfung über den theoretischen Teil die Entlohnung auf Basis des im Kollektivvertrag für Zahnarzt-Angestellte für zahnärztliche Assistentinnen nach der Ausbildung im 1. und 2. Berufsjahr vorgesehenen Gehalts.
Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren in Abänderung der klagestattgebenden Entscheidungen beider Vorinstanzen ab. Schon der Text des Kollektivvertrags, wonach die Ausbildungszeit eine praktische und theoretische Ausbildung beinhaltet (Duales System), lässt für den Adressaten erkennen, dass die Kollektivvertragsparteien die duale Ausbildung erst dann als abgeschlossen ansehen, wenn die zahnärztliche Assistentin in Ausbildung nicht nur die dreijährige praktische Ausbildung, sondern auch die theoretische Ausbildung in einem Fachkurs mit anschließender positiver Prüfung abgeschlossen hat. Zudem kommen die Entlohnungsstufen für die einzelnen Berufsjahre erst nach der Ausbildung zum Tragen.