Durch Abriss des Nachbarhauses offengelegte Feuermauer – Schadenersatz für dadurch entstandene Feuchtigkeitsschäden?
Der Hauseigentümer ist nicht verpflichtet, seinem Nachbar jene Schäden zu ersetzen, die durch die – infolge des Hausabrisses – offengelegte Feuermauer am Nachbarhaus entstanden sind.
Der Kläger stellte sein neues Haus in gekuppelter Bauweise (Mauer an Mauer) mit unverputzter Feuermauer und ohne Feuchtigkeitsisolierung neben das Haus der Beklagten. Die Beklagte riss 2012 ihr Haus ab, nachdem sie dies gegenüber der Baubehörde ordnungsgemäß angezeigt hatte. Durch die im Auftrag der Beklagten durchgeführten Baggerarbeiten kam es am und im Haus des Klägers zu Rissen. Durch die nun im Freien stehende Feuermauer kam es darüber hinaus zu Feuchtigkeitsschäden im Haus des Klägers. Er ließ in der Folge seine Feuermauer verputzen.
Der Kläger begehrt ua Ersatz für alle ihm durch den Abriss des Nachbarhauses der Beklagten entstandenen Schäden, inklusive der Kosten für die Herstellung des Verputzes der nach Abriss des Nachbarhauses im Freien stehenden Feuermauer.
Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger zwar den Ersatz jener Schäden zu, die ihm durch die Baggerarbeiten im Haus entstanden seien, nicht aber der darüber hinausgehenden, nicht unmittelbar von der Beklagten verursachten Schäden.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB für die Schäden zusteht, die dadurch entstanden sind, dass nach Abriss des Nachbarhauses die Feuermauer am Haus des Klägers freigelegt wurde. Die Beklagte trifft keine gesetzliche (oder vertragliche) Verpflichtung, die Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. Vielmehr verpflichtet die Wiener Bauordnung den Hauseigentümer, ungedeckte freistehende bzw freigelegte, bisher aber verdeckte Feuermauern und Feuermauerteile von außen zu verputzen.