Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nur durch Kollektivvertrag möglich
Eine Durchrechnung der Arbeit von Teilzeitbeschäftigten, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung ist nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden.
Die Beklagte hat mit ihren teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen im Dienstvertrag vereinbart, dass die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Zeitraums von 52 Wochen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und Möglichkeiten über- oder unterschritten werden kann. Der Durchrechnungszeitraum beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Ein allenfalls per 31. Dezember bestehender Saldo an Mehrstunden wird mit dem darauffolgenden Jännergehalt abgerechnet und ausbezahlt.
Der klagende Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass diese Vereinbarung aufgrund fehlender kollektivvertraglicher Rechtsgestaltung unzulässig und für geleistete Mehrarbeit ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % zu bezahlen sei, sofern diese Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen würden.
Der beklagte Arbeitgeber vertrat hingegen die Rechtsansicht, die Vereinbarung über die Verteilung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen sei zulässig.
Beide Vorinstanzen teilten die Rechtsauffassung des klagenden Betriebsrats.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Er hielt fest, dass für Mehrarbeitsstunden grundsätzlich ein Zuschlag von 25 % gebühre. Schon um der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Flexibilität der Teilzeitbeschäftigten mit dem Mehrarbeitszuschlag abzugelten, gerecht zu werden, könnten nur nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes Regelungen zur Vermeidung des Mehrarbeitszuschlags getroffen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zusammengefasst ist eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die keine Gleitzeitvereinbarung haben, über mehr als drei Monate ohne kollektivvertragliche Rechtsgestaltung nicht geeignet, den Mehrarbeitszuschlag zu vermeiden. Für geleistete Mehrarbeitsstunden besteht daher ein Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 %, sofern die Mehrarbeitsstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahrs oder eines anderen festgelegten Zeitraums innerhalb von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen wurden.