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Ehebrecher muss kein Schmerzengeld zahlen

 
 

Der betrogene Ehegatte kann vom Ehebrecher keinen Schadenersatz für jene seelischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verlangen, die durch den Ehebruch verursacht wurden.

Der Kläger verlangte vom Geliebten seiner Frau Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe seine Ehe zerstört und damit dem Kläger seelische Schäden (Depressionen …) zugefügt.

Die Vorinstanzen wiesen das Schmerzengeldbegehren ohne Beweisaufnahme aus rechtlichen Gründen ab. Sie verwiesen insbesondere auf eine vom OGH vor etwa zehn Jahren gefällte Entscheidung, in der in einer ähnlichen Konstellation ein Ersatzanspruch der betrogenen Ehegattin gegen ihren Mann abgelehnt worden war.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich den Vorinstanzen an. Wenn – nach der Vorjudikatur – nicht einmal der Ehegatte selbst seinem Partner für durch Eheverfehlungen herbeigeführte Gesundheitsbeeinträchtigungen haftet, könne eine Haftung auch nicht den Ehebrecher treffen, der von der aus dem Ehevertrag abgeleiteten Treuepflicht nicht erfasst werde. Der Berufung des Klägers auf eine neuere OGH-Entscheidung, in der ausgesprochen worden war, dass ein Elternteil dem anderen Schmerzengeld zu leisten habe, wenn er das gemeinsame Kind durch ungerechtfertigte Beeinflussung dazu gebracht hat, dass dieses den Kontakt zum anderen Elternteil abbricht, was bei Letzterem zu gesundheitlichen Schäden führte, hielt der OGH entgegen, dass das auf Dauer angelegte Eltern-Kind-Verhältnis mit dem Eheverhältnis nicht gleichgesetzt werden könne. Ob die herrschende Judikatur zum Ersatz von (im Zusammenhang mit der Überwachung des ehebrecherischen Ehegatten und seines/seiner Geliebten angefallenen) Detektivkosten überprüfungsbedürftig ist, sei in diesem Verfahren nicht zu klären.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ehebrecher-muss-kein-schmerzengeld-zahlen/)

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