Eigenmächtige Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer
Kommt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch unter Einbeziehung des Betriebsrats keine Urlaubsvereinbarung zustande, kann der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
Auch unter Beiziehung des Betriebsrats der klagenden Arbeitgeberin kam zwischen den Arbeitsvertragsparteien keine Urlaubsvereinbarung für den von der Arbeitnehmerin gewünschten Zeitraum 23. 12. bis 25. 12. 2012 zustande. Die beklagte Arbeitnehmerin nahm dennoch eigenmächtig Urlaub.
Durch die von der Arbeitgeberin erhobenen Feststellungsklage gemäß § 4 Abs 4 UrlG soll deklarativ die Feststellung des Nichtbestehens des von der Arbeitnehmerin in Anspruch genommenen Rechts, den Urlaub in dem von ihr vorgeschlagenen Zeitraum anzutreten, erzielt werden. Dabei hat das Gericht die von der Arbeitnehmerin behauptete Berechtigung zum Urlaubsantritt zum gewünschten Termin zu prüfen. Die Berechtigung der Arbeitnehmerin ergibt sich aus der durch die betrieblichen Erfordernisse einerseits und die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin andererseits vom Gesetzgeber umrissenen materiellrechtlichen Interessenlage, die auch die Grundlage für eine Urlaubsvereinbarung ist.
Liegen betriebliche Erfordernisse der Arbeitgeberin für die Verweigerung des Urlaubsansuchens der Arbeitnehmerin vor und konnte die Arbeitnehmerin das von ihr ausschließlich vorgebrachte Argument der fehlenden Kinderbetreuung nicht nachweisen, dann muss die im Einzelfall zwischen den betrieblichen Erfordernisse der Arbeitgeberin einerseits und den Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin andererseits vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Arbeitnehmerin ausfallen.