Eigenmächtiges Vorgehen eines Liegenschaftsmiteigentümers
Der gegen den ausdrücklichen Widerspruch der übrigen Miteigentümer Handelnde hat die Kosten für den eigenmächtig beauftragten Kanalanschluss selbst zu tragen.
Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Der Antragsgegner und ein weiterer Miteigentümer gaben dem Antragsteller zu verstehen, dass sie mit einer eigenmächtigen Herstellung des Kanalanschlusses ihrer Liegenschaft durch ihn nicht einverstanden seien. Ihrer mit den Nachbarn getroffenen (kostengünstigeren) Vereinbarung im Zusammenhang mit der Kanalerrichtung stimmte der Antragsteller nicht zu, sondern er beauftragte eigenmächtig – nachdem der über dem Privatkanal liegende Weg wieder hergestellt und asphaltiert war – ein Bauunternehmen mit der Herstellung des Kanalanschlusses, der zum Teil nicht der ÖNORM entspricht und der einen von den Nachbarn beauftragten Anwaltsbrief mit der Ankündigung von Bereicherungsansprüchen hervorrief.
Der Antragsteller begehrte vom Antragsgegner den anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen. (Der dritte Miteigentümer zahlte den auf ihn entfallenden Anteil unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Anschlusses.)
Der Antragsgegner wendete ein, die Aufwendungen des Antragstellers hätten zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die Verwaltungsmaßnahme des Antragstellers habe sich im Nachhinein als notwendig erwiesen.
Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Es habe keine Anschlusspflicht bestanden, daher liege kein gesetzlich vorgeschriebener Aufwand vor, der dem Antragsteller anteilsmäßig von den Miteigentümern zu ersetzen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts. Der Antragsteller hat gegen den gültig erklärten Willen der Miteigentümer gehandelt. Der Widerspruch des Antragsgegners war nicht gesetz- oder sittenwidrig. Die von ihm und dem weiteren Miteigentümer geplante Durchführung wäre nicht nur erheblich kostengünstiger gewesen, sondern hätte auch die nunmehr bestehenden rechtlichen Unsicherheiten gegenüber den Nachbarn vermieden. Außerdem entspricht die Maßnahme des Antragstellers nicht dem Stand der Technik. Der Antragsteller hätte vor Durchführung der Maßnahme aufgrund der fehlenden Einigkeit zwischen den Miteigentümern ein Verfahren vor dem Außerstreitrichter einleiten müssen.