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Eigenschaft als Angehöriger einer nach einem ärztlichen Kunstfehler verstorbenen Patientin muss schon zum Zeitpunkt der Fehlbehandlung vorliegen

 
 

Die Heirat und die Geburt nach Abschluss einer – später zum Tod der Patientin führenden – ärztlichen Fehlbehandlung begründen keinen Schadenersatzansprüche dieser späteren Angehörigen (Ehemann und Kind) gegen den Arzt.

Die Patientin verstarb an einem Krebsleiden, das ihr Arzt bei wiederholten Kontrolluntersuchungen aufgrund eines Kunstfehlers nicht erkannt hatte. Nach Ende des Untersuchungszeitraumes heiratete sie und gebar – einige Monate vor dem Tod – ein Kind.

Der Ehemann und das Kind begehren als Folge des Todes Schadenersatz (Kinderbetreuungskosten und Unterhalt) vom beklagten Arzt.

Das Erstgericht erachtete diese Ansprüche für nicht berechtigt, weil die die Schadenersatzansprüche nach § 1327 ABGB begründende Angehörigeneigenschaft zum Schädigungszeitpunkt (Fehldiagnose) nicht bestanden habe.

Das Berufungsgericht stellte auf den Todeszeitpunkt ab und gab der Klage teilweise statt.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Beurteilung nicht. Maßgeblich für die Berechtigung, solche Schadenersatzansprüche gelten zu machen, ist der Schädigungs- und nicht der Todeszeitpunkt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eigenschaft-als-angehoeriger-einer-nach-einem-aerztlichen-kunstfehler-verstorbenen-patientin-muss-schon-zum-zeitpunkt-der-fehlbehandlung-vorliegen/)

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