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Eigentumserwerb durch Pflanzung

 
 

Die Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Grund und Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll.

Der Kläger behauptet, zahlreiche in seinem Eigentum stehende Pflanzen einer GmbH ohne Aufgabe seines Eigentums daran zur Verfügung gestellt zu haben; dies mit dem Zweck, die Pflanzen auf einem von der GmbH in Unterbestand genommenen, im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstück für den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Pflanzenschaugartens und Blumen-Erlebnis-Parks durch die GmbH zu pflanzen. Zwischen dem Kläger und dem Grundeigentümer bestand keine unmittelbare vertragliche Beziehung. Die gesetzten Pflanzen schlugen bereits Wurzeln und verwuchsen mit dem Boden. Während ein Teil der Pflanzen ohne Beschädigung ausgegraben werden kann, ist eine Entnahme bei einem Großteil der Pflanzen ohne Beschädigung nicht möglich. Die Kosten der Entnahme der Pflanzen und Renaturierung des Geländes würden den Wert des Pflanzenbestands bei Weitem übersteigen. Der Pflanzenschaugarten und Blumen-Erlebnis-Park ging zwar in Betrieb, wurde aber wieder geschlossen. Die GmbH ist gemäß § 40 FBG gelöscht.

Der Kläger begehrt von der Drittbeklagten die auf sein Eigentum gestützte Herausgabe der Pflanzen.

Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Kläger sein allenfalls bestehendes Eigentum an den Pflanzen nach § 420 ABGB an den Grundeigentümer verloren habe. Das Berufungsgericht verneinte den Eigentumserwerb des Grundeigentümers und hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof stellte das Erstgericht wieder her. Die Nichtanwendung des § 420 ABGB erfordert eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern von Grund und Pflanze(n), nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanze(n) mit dem Erdreich nicht dauerhaft erfolgen soll. Da es sich um eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel handelt, trifft jene Partei die Behauptungs- und Beweislast, die sich darauf beruft. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einer zwischen dem Kläger als (behaupteter) Pflanzeneigentümer und dem Eigentümer der bepflanzten Grundstücke unmittelbar bestehenden Rechtsbeziehung/Vereinbarung. Angesichts der festgestellten Verwurzelung der eingesetzten Pflanzen ging damit die rechtliche Selbständigkeit der Pflanzen und das (allenfalls bestehende) Eigentum des Klägers daran jedenfalls verloren. Die auf sein Eigentum gestützte Herausgabeklage nach § 366 ABGB muss daher erfolglos bleiben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eigentumserwerb-durch-pflanzung/)

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