Eigentumsrechtlicher Beseitigungsanspruch und Tunlichkeitsgrenze
Ein Recht auf reale Wiederherstellung des vorigen Zustands besteht nicht, wenn der durch den Eingriff eines Nachbarn beeinträchtigte Grundeigentümer nur einen geringfügigen Nachteil erlitten hat, die Beseitigung aber erhebliche Kosten verursachen würde.
Die Nachbarn des Eigentümers eines Waldgrundstücks in steilem und felsigem Gelände ließen auf ihrem Grund einen Forstweg bauen. Aufgrund Unachtsamkeit des beauftragten Bauunternehmers rutschten größere Mengen von Steinen und Abtragsmaterial auf das Grundstück. Durch diese Beeinträchtigung kam es zu einer Minderung des Grundstückswerts von rund 250 EUR, weil ein jährlicher Ertragsverlust bei der Holznutzung von durchschnittlich 14 EUR zu erwarten ist. Die Beseitigung des auf die Liegenschaft gelangten Materials würde Kosten von rund 7.800 EUR verursachen. Strittig war, ob der beeinträchtigte Grundeigentümer von den Nachbarn die reale Beseitigung der Ablagerungen verlangen konnte. Er berief sich allein auf den Eingriff in sein Eigentumsrecht und seinen damit verbundenen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Dass ihm nur ein geringer Vermögensschaden entstanden sei, sei im eigentumsrechtlichen Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation nicht, wogegen das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Nachbarn auf Wiederherstellung des früheren Zustands bejahte.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Er führte aus, dass nicht abschließend geklärt werden muss, ob der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch überhaupt die Entfernung eingetretener Beeinträchtigungen erfasst oder lediglich die Ausschaltung der Störungsquelle. Der schuldlos handelnde Störer darf jedenfalls nicht strenger behandelt werden als bei einem schuldhaften Eigentumseingriff. Für Ansprüche auf Naturalherstellung auf schadenersatzrechtlicher Grundlage entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Kriterium der Tunlichkeit heranzuziehen ist. Die Tunlichkeit der Naturalrestitution ist regelmäßig nur zu bejahen, wenn ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, der den Schaden selbst zu tragen hätte, die höheren Aufwendungen zur realen Schadensbeseitigung machen würde. Dies erscheint im vorliegenden Fall geradezu ausgeschlossen, zumal der Kostenaufwand die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft ganz erheblich übersteigt und es sich um ein unwegsames Waldgrundstück handelt, das seinen Wert allein aus der Möglichkeit der Holzproduktion gewinnt.