Ein Arbeitnehmer kann auf seine Ansprüche nicht wirksam verzichten
Die Verzichtserklärung eines Arbeitnehmers ist nicht nur bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern so lange unwirksam, bis das Arbeitsverhältnis auch wirtschaftlich vollständig beendet ist und sich der Arbeitnehmer in keiner Drucksituation mehr befindet.
Die Klägerin war als Kellnerin tätig und leistete regelmäßig Überstunden, über die sie entsprechende Aufzeichnungen führte. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst. Zwei Tage später wurde der Klägerin die Endabrechnung übergeben. Gleichzeitig legte ihr der Arbeitgeber eine von ihm vorbereitete Erklärung vor, nach deren Inhalt die Klägerin alle Zahlungen erhalten habe und sie auf weitere Ansprüche verzichte.
Die Klägerin begehrte die Abgeltung der von ihr geleisteten Überstunden.
Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Er wies darauf hin, dass ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Arbeitnehmers solange unwirksam ist, als sich der Arbeitnehmer in der typischen Unterlegenheitsposition befindet. Wird der Verzicht vom Arbeitnehmer in der Auflösungsphase noch vor der endgültigen Abrechnung bzw vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs erklärt, so ist dieser jedenfalls unwirksam. Sonst ist entscheidend, ob von einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden kann und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr ins Gewicht fällt. Die Verzichtserklärung der Klägerin war demnach unwirksam, weil bei Abgabe ihrer Erklärung die abgerechneten Beträge noch nicht einmal ausbezahlt waren.