Ein Auftrag des Pflegschaftsgerichts an die Eltern zum Besuch von Mediationssitzungen ist nicht zulässig
Das Pflegschaftsgericht kann zur Sicherung des Kindeswohls ua den Besuch eines Erstgesprächs über Mediation anordnen, nicht aber die verpflichtende Teilnahme an Mediationssitzungen selbst.
Das Pflegschaftsgericht trug den Eltern im Rahmen eines Obsorge- und Kontaktrechtsverfahrens auf, nach Besuch einer Erziehungsberatung gemeinsam nachweislich an zumindest fünf Mediationssitzungen teilzunehmen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der konkrete Auftrag sei zur Verbesserung der Kooperation der Eltern unerlässlich und diene der Sicherung des Kindeswohls.
Der Oberste Gerichtshof behob diese Entscheidung. § 107 Abs 3 Z 2 AußStrG sieht ausdrücklich nur einen Auftrag zum Besuch eines Erstgesprächs über Mediation vor. Der Gesetzgeber hat damit die Auseinandersetzung mit dieser Form der Konfliktlösung anstoßen wollen, von einer echten „Zwangsmediation“ aber ausdrücklich Abstand genommen. Dass angesichts der bloß beispielhaften Aufzählung in der Gesetzesbestimmung das Pflegschaftsgericht grundsätzlich auch andere geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls auftragen kann, darf nicht dazu führen, den offensichtlichen Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Mediation zu umgehen.