Ein Bild als Wahrspruch?
Bilder allein schaffen keine Subsumtionsbasis. .
Ein Bild, das der Angeklagte im Internet „[ge]postet“ habe, wird in der Hauptfrage (§ 312 StPO) – und folgerichtig auch im diesbezüglichen Wahrspruch (§ 331 Abs 1, Abs 2 StPO) sowie bei dessen Wiedergabe im Urteil (§ 342 dritter Satz StPO) – nicht seinem Inhalt nach beschrieben, sondern (lediglich) als Ganzes wiedergegeben.
Um dem Schwurgerichtshof wie auch dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschworenen zu ermöglichen, erfordert eine (hier) nach dem Tatbestand des § 283 Abs 1 Z 2 StGB gestellte Frage an die Geschworenen, die konkreten Tatumstände (einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder eines Verhaltens) zu nennen, die eine Handlung als „Beschimpfen“ erscheinen lassen, das die vom Tatbestand geforderte Eignung besitzt.
Werden bildliche Äußerungen in Fragestellung, Wahrspruch und Urteil (wie hier) nicht verschriftlicht, wird keine Feststellungsgrundlage geschaffen. Ihre Wiedergabe in Bildform scheidet als Subsumtionsbasis aus.
Nur aus einem (im Wahrspruch integrierten) Bild heraus wäre die – auf der Tatsachenebene angesiedelte – Ausdeutung des Inhalts dieses Bildes durch die Geschworenen vom Schwurgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof in rechtlicher Hinsicht regelmäßig (wie auch im Gegenstand) nicht überprüfbar.