Ein Honorarkonsul beglaubigt Unterschriften
Ein Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland kann nicht wirksam Unterschriften von österreichischen Staatsbürgern beglaubigen, die im Inland einen Schenkungsvertrag über eine in Österreich gelegene Liegenschaft zwecks Eintragung ins österreichische Grundbuch abschließen.
Die Unterschriften der Parteien eines Schenkungsvertrags über Miteigentumsanteile an einer österreichischen Liegenschaft hatte der Vertragserrichter (Rechtsanwalt) in seiner Funktion als Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt und sich dabei auf das deutsche Konsulargesetz sowie ein zwischenstaatliches Übereinkommen über das Urkundenwesen gestützt.
Das Eintragungsgesuch wurde abgewiesen:
Um sich erfolgreich auf die Funktion als Honorarkonsul berufen zu können, ist ein Handeln mit Bezug auf den Entsendestaat erforderlich. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vertragsparteien keine Angehörigen des Entsendestaats sind und der Vertrag ausschließlich zur Verwendung im österreichischen Inland dient. Unter solchen Umständen erfolgt das Einschreiten durch den Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland nicht in Ausübung dieses Amtes und kann daher eine Unterschriftenbeglaubigung durch einen österreichischen Notar (oder das Gericht) nicht ersetzen.