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Ein Telekommunikationsanbieter darf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen grundsätzlich einseitig ändern

 
 

Einem Telekommunikationsanbieter steht ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen zu; dem Kunden wird als Ausgleich dafür ein außerordentliches Kündigungsrecht gewährt. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Rechtslage richtig wiedergibt, ist weder gesetzwidrig noch intransparent.

Die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, nach der „beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen durch Veröffentlichung zwei Monate lang kundgemacht werden; Änderungen, die die Kunden nicht ausschließlich begünstigen, werden diesen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt; in dieser Mitteilung wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kostenlos zu kündigen“. Diese Änderungsklausel entspricht dem Inhalt des § 25 Abs 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Der klagende Verein begehrte mit seiner Klage, der Beklagten die Verwendung dieser Klausel zu verbieten.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Dazu führte das Höchstgericht aus:

Die entscheidende Rechtsfrage verlangt eine Antwort darauf, ob § 25 Abs 2 und 3 TKG dem Telekommunikationsanbieter ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen einräumt, oder ob für eine solche Änderung eine entsprechende vertragliche Änderungsvereinbarung vorausgesetzt ist. Die bisher ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs versteht die Regelung des § 25 Abs 2 und 3 TKG als gesetzliche Ermächtigung zu einer einseitigen Vertragsänderung, wobei das kostenlose außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden als Ausgleich dafür gewährt wird. An dieser Ansicht ist – trotz teilweiser Kritik in der Literatur – weiterhin festzuhalten. Dies ergibt sich bereits klar aus der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu C-326/14, die vom Obersten Gerichtshof eingeholt wurde. In dieser Entscheidung anerkennt der EuGH das berechtigte Interesse der Telekommunikationsanbieter, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen einseitig zu ändern. Von diesem in der zugrunde liegenden Richtlinie vorgesehenen einseitigen Änderungsrecht unterscheidet der EuGH die rein vertragsrechtliche Situation des Kunden (also individuell vereinbarte Änderungsmöglichkeiten), die den Kunden nicht zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt.

Die beanstandete Vertragsklausel ist auch nicht intransparent: Sie gibt die Rechtslage richtig wieder, wonach dem Telekommunikationsanbieter ein gesetzliches Änderungsrecht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen und dem Nutzer als Ausgleich dafür ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht zukommt. Um dem Transparenzgebot zu entsprechen, muss eine Klausel nicht alle denkbaren Eventualitäten berücksichtigen, auf die sie gar keine Anwendung findet. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist ausreichend klar, dass mittels Sondervereinbarungen individuell ausgehandelte Tarife und Entgeltgarantien nicht durch allgemein veröffentlichte Entgeltbestimmungen abgeändert werden können und die fragliche Klausel daher nur für Vertragsänderungen ohne vertragliche Sonderregelungen gilt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ein-telekommunikationsanbieter-darf-allgemeine-geschaeftsbedingungen-und-entgeltbestimmungen-grundsaetzlich-einseitig-aendern/)

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