Ein Zeitraum ist kein bestimmter Tag
Das Wort „Zeitraum“ in § 285 Abs 2 StPO meint eine (in Tagen oder Wochen auszudrückende) Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht einen datumsmäßigen Endtermin.
Bei extremem Umfang des Verfahrens hat das Erstgericht über Antrag die gesetzliche Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (§ 285 Abs 2 StPO). Mit dem Setzen eines Kalendertages als Endtermin zur Rechtsmittelausführung wird dem Gesetzesauftrag nicht entsprochen.