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Ein „Zwischenbeschluss“ darüber, dass einzelne Vermögensgegenstände aufzuteilen sind, ist unzulässig. Während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenes Immobilienvermögen, das vermietet wird, unterliegt in der Regel der nachehelichen Vermögensaufteilung.

 
 

Bei der Frage, welche Aktiva oder Passiva der früheren Ehegatten in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehen sind, handelt es sich um eine – von vielen – Vorfragen, die im Aufteilungsverfahren zu lösen sind. Mit einem Beschluss darüber wird nicht „über den Grund“ des Aufteilungsanspruchs abgesprochen. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbene Immobilien, die vermietet werden, sind in der Regel eheliche Ersparnisse.

Der Ausnahmetatbestand, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, ist von demjenigen, der sich darauf beruft, zu beweisen. Die Anzahl der vermieteten Objekte allein gibt dafür nicht den Ausschlag.

In dem seit mehreren Jahren geführten Aufteilungsverfahren sind die ehemaligen Eheleute uneins darüber, welche Vermögensgüter aufzuteilen sind. Das wirtschaftliche Schwergewicht bildet das (umfangreiche) Immobilienvermögen, das  während der 40 Jahre dauernden Ehe erwirtschaftet wurde und vermietet ist.

Das Erstgericht entschied mit „Zwischenbeschluss“ darüber, welche „Vermögenswerte dem Grunde nach [nicht] der nachehelichen Aufteilung“ unterlägen; darunter waren nicht nur die Immobilien, sondern auch „Geschäftsanteile und Gesellschaftsanteile“, Forderungen, ein Fruchtgenussrecht, Konten, Sparbücher und Depots sowie etwa auch ein „Erlös aus der Unfallversicherung“ und ein „Goldbestand“. Zum Immobilienvermögen nahm es den Standpunkt ein, dass ein Unternehmen vorliege, wenn eine größere Anzahl von Mietverträgen abgeschlossen werde und eine auf Dauer angelegte Organisation bestehe. Schon allein die Anzahl der Wohnungen lasse darauf schließen, dass eine erhebliche Verwaltungstätigkeit erforderlich sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in weiten Teilen.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und hob die Entscheidungen teilweise auf. Für die Unterscheidung, ob eheliche Ersparnisse oder zu einem Unternehmen gehörende (und deswegen von der Aufteilung ausgenommene) Sachen vorliegen, ist nicht bloß auf die Anzahl der Wohnungen und das sich daraus zwangsläufig ergebende Erfordernis einer erheblichen Verwaltungstätigkeit abzustellen. Dass Mieteinnahmen lukriert werden, steht der Einordnung als Wertanlage, „die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt“ ist, nicht entgegen. Die Regelungen über die nacheheliche Aufteilung verfolgen andere Zwecke als die Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz, die das Verhältnis zwischen einem  Vertragspartners mit (typischerweise) geringerer Geschäftserfahrung und jenem mit  großer Erfahrung (und häufig auch größerer „Wirtschaftsmacht“) regeln  sollen. Das Ziel des Aufteilungsverfahrens ist es, mit der „billigen“ Aufteilung die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln. Damit ist im Zusammenhang mit „zu einem Unternehmen gehörenden Sachen“ der Konflikt zwischen dem Interesse des einen Ehegatten, einen möglichst gerechten Anteil an der gesamten ehelichen Errungenschaft zu bekommen, und demjenigen des anderen, in seinen künftigen Einkommenschancen nicht beeinträchtigt zu werden, zu lösen. Hinter der Ausnahme der zu einem Unternehmen gehörenden Sachen von der Aufteilung steht das Bestreben, eine bestehende Erwerbsquelle nicht zu beschädigen, womit zugleich häufig auch Arbeitsplätze vernichtet würden. Gerade letzteres ist bei vermieteten Immobilien zumeist nicht der Fall. Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind damit in der Regel eheliche Ersparnisse. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen, wozu in der Entscheidung Kriterien genannt werden, die bei der in einer Gesamtbetrachtung vorzunehmenden Beurteilung für die Abgrenzung von Relevanz sein können.

Der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob ein Beschluss darüber, dass einzelne Vermögensgegenstände in die Aufteilung fallen, als Zwischenbeschluss über den Grund des Anspruchs zulässig sein kann. Er verneint das, weil mit einer solchen Entscheidung nur eine (oder mehrere) von vielen Vorfragen beantwortet wird. Darüber wie auch über den „Aufteilungsschlüssel“ oder die Vorfrage, auf welches Datum der „Aufteilungsstichtags“ fällt, kann eine eigenständige, bindende und der Rechtskraft fähige Zwischenentscheidung nicht getroffen werden, weil damit nicht über den Grund des Anspruchs entschieden wird.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ein-zwischenbeschluss-darueber-dass-einzelne-vermoegensgegenstaende-aufzuteilen-sind-ist-unzulaessig-waehrend-aufrechter-ehelicher-lebensgemeinschaft-erworbenes-immobilienvermoege/)

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