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Einbringen der Ergebnisse einer nichtigen Erkundigung in die Hauptverhandlung

 
 

Die Verlesung eines Amtsvermerks über die Aussage eines nicht über seine Aussagebefreiung belehrten Angehörigen des Beschuldigten begründet Nichtigkeit, auch wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist.

Ein Schöffengericht sprach einen Angeklagten unter anderem des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang schuldig. Er hatte seinem Vater massive Faustschläge und Tritte versetzt, die zwei Tage später zum Tod führten.

Die Polizei hatte den Verletzten noch informativ befragt, allerdings ohne ihn über seine Aussagebefreiung als Angehöriger des Beschuldigten zu informieren. Den Amtsvermerk über die Aussage trug der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers vor.

Hierin lag ein Nichtigkeit begründender Verfahrensfehler, wie der Oberste Gerichtshof feststellte. Dass der Zeuge verstorben ist, rechtfertigte das Einbringen der Ergebnisse der nichtigen Erkundigung in die Hauptverhandlung entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des Schöffengerichts daher aufgehoben und eine neue Verhandlung angeordnet.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/einbringen-der-ergebnisse-einer-nichtigen-erkundigung-in-die-hauptverhandlung/)

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