Einbruchsdiebstahl durch Geldbehebung beim Bankomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte
Der Oberste Gerichtshof schreibt seine zu § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF StRÄG 2015 entwickelte Rechtsprechung – unter Ablehnung von Gegenstimmen aus dem Schrifttum – fort.
Die Bankomatkarte ist ein Schlüssel im Sinn des § 129 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB, der Ausgabemechanismus eines Bankomaten ist eine Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Abs 1 Z 3 StGB. Demzufolge erfüllt die Bargeldbehebung von einem Bankomaten unter Einsatz einer abgenötigten Bankomatkarte das Tatbild des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB.