Eine Autowerkstätte als kriminelle Vereinigung
Tatzeit und Zweifelsgrundsatz.
Auswirkungen von Änderungen im Vermögensstrafrecht auf § 164 Abs 4 dritter Fall StGB.
„Entkoppelter“ Günstigkeitsvergleich bei vermögensrechtlichen Anordnungen.
In einer Autowerkstätte waren über Jahre hindurch gestohlene Kraftfahrzeuge und deren Bestandteile „verarbeitet“ worden.
Ist die Tatzeit im rechtlich relevanten Umfang nicht exakt feststellbar, ist auf der Feststellungsebene der Tatzeitraum einzugrenzen und der Entscheidung sodann jener Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für den Angeklagten in concreto am günstigsten ist.
Bei § 164 StGB ist auch die Änderung einer (in Bezug auf die Vortat anzuwendenden) strafrechtlichen Ausfüllungsnorm im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen.
Ein Einbruchsdiebstahl (als Vortat), der zwar zur Tatzeit (nach § 129 StGB aF), nicht aber zum Zeitpunkt der Aburteilung der Hehlerei (nach § 129 Abs 1 StGB idgF) mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begründet nach der Rechtslage zum Urteilszeitpunkt nicht die Qualifikation nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB.
Eine vermögensrechtliche Anordnung kann auch dann nach Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst (aufgrund des diesbezüglich nach § 61 zweiter Satz StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs) einem (ebenfalls vom Tatzeitgesetz verschiedenen) Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist.