Eine Bank haftet für unrichtige oder irreführende Informationen, die sie über einen Vertriebskanal verbreitet
Das Fehlverhalten eines Vermögensberaters kann einer Bank nur dann zugerechnet werden, wenn sich diese zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. Die Bank haftet aber wegen marktmanipulativer Handlungen, also etwa für Schäden aus der Verbreitung falscher oder irreführender Nachrichten.
Die Kläger, die von einem selbständigen Vermögensberater betreut werden, halten Aktien, die bei der beklagten Bank verwahrt werden. Zwischen der Bank und dem Berater besteht eine Kooperationsvereinbarung. Nachdem die Kurse der Aktien im Fallen waren, fragten die Kläger mehrfach beim Berater nach, ob sie verkaufen sollten. Der Berater riet von einem Verkauf ab.
Die Kläger begehrten Schadenersatz. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte dieses Ergebnis nicht und hob die Entscheidungen auf. Er führte aus, dass das (Fehl-)Verhaltens des Beraters der Bank nur dann zurechnet werden kann, wenn die Bank den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Dafür ist vorausgesetzt, dass der Berater im Pflichtenkreis der Bank tätig wird, diese also eigene Pflichten treffen, für deren Erfüllung sie sich des Beraters bedient. In Bezug auf den Verkauf der Wertpapiere hat die Bank aber keine Beratungspflichten getroffen. Da die Bank nach dem Ankauf der Wertpapiere durch die Kläger nicht weiterhin mit dem Handel dieser Wertpapiere betraut war, können sich die Kläger mangels entsprechender vertraglicher Verpflichtungen der Bank auch nicht auf (durch die Wohlverhaltensregeln konkretisierte) Aufklärungspflichten berufen. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen über Marktmanipulation als Schutzgesetze zu qualifizieren. Danach dürfen Anleger (hier jedenfalls Kunden der Bank) nicht mit falschen Versprechungen bzw mit unvollständigen oder unrichtigen Informationen zum Erwerb von Aktien, zu deren Verkauf oder zu deren Halten bewogen werden. Wenn die Bank bewusst oder erkennbar falsche bzw irreführende Informationen zum Anlageprodukt im Weg des Vertriebskanals über den Berater an die Kunden gestreut hat, hat sie für den schadenskausalen Ratschlag des Beraters gegenüber den Klägern, die Aktien nicht zu verkaufen, einzustehen.