Eine Dienstbarkeit kann auf eine Höhenbeschränkung gerichtet sein
Das Ausmaß der Beschränkung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Auf der Liegenschaft der Beklagten ist eine Dienstbarkeit aus dem Jahr 1887 eingetragen, derzufolge „außer einem auf allen Seiten frei stehenden, höchstens zwei Stockwerke hohen Wohnhaus in Hinkunft kein zweites Gebäude je erbaut werden darf.“ Unstrittig ist es zulässig, ein Haus mit Erdgeschoß, zwei Stockwerken und einem ausgebauten Dachgeschoß zu bauen. Die Beklagte will ein Bauvorhaben errichten, das zwei Dachgeschoßebenen und mehr als zwei Wohneinheiten aufweist.
Der klagende Verein begehrt, der Beklagten jegliches Bauvorhaben auf dem Grundstück, insbesondere ein bereits bewilligtes, zu untersagen, das mehr als Erdgeschoss, zwei Obergeschosse und höchstens ein ausgebautes Dachgeschoss aufweist oder das mehr als zwei Wohnungen mit den entsprechenden Nebeneinrichtungen enthält.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Unterlassungsbegehren in Abänderung des Ersturteils jedoch ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Mit der vereinbarten Servitut sei eine Beschränkung der Höhe des Gebäudes beabsichtigt gewesen. Dies bedeute aber nicht, dass nur zwei Wohnebenen im heutigen Sinne errichtet werden könnten. Maßgebend sei vielmehr, was in der betroffenen Gegend zur Zeit der Begründung der Servitut im Jahr 1887 unter einem „zwei Stockwerke hohen Wohnhaus“ zu verstehen gewesen sei. Entscheidend sei, welches Gesamtbild an Geschossebenen und welche Gesamthöhe damals durch die Bezugnahme auf ein „zwei Stockwerke hohes Wohnhaus“ festgelegt werden sollte. Der klagende Verein beziehe sich demgegenüber in seinem Klagebegehren auf die Anzahl der Wohneinheiten und Geschosse. Das Berufungsgericht habe ohne Rechtsirrtum den geplanten Ausbau des Dachgeschosses mit den aus der Servitut abzuleitenden Höhenvorgaben noch als vereinbar erachtet. Es ergebe sich nicht, dass durch das konkrete Vorhaben der Beklagten ein mit der Servitut nicht zu vereinbarendes Gesamtbild an Geschossebenen entstehe. Der Verein zeige nicht schlüssig auf, inwieweit die Anzahl der Wohneinheiten für den Servitutsberechtigten von Bedeutung sein könnte.