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Eine elektrische Weidesperre auf einem Radweg ist eine dem Radverkehr dienende Anlage und führt zur privilegierten Wegehalterhaftung

 
 

Ist der Wegehalter gleichzeitig auch als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden baulichen Anlage zu werten, so verdrängt die Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) als Spezialnorm die Bestimmung des § 1319 ABGB. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll. Nur in einem solchen Fall kann sich der Kläger auf § 1319 ABGB stützen. Eine elektrische Viehsperre dient der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. Sie ist damit eine dem Verkehr dienende Anlage, weshalb die Wegehalterhaftung zur Anwendung gelangt.

Die beklagte Gemeinde ist Halterin eines Radwegs, der durch ein Weidegebiet führt. Die Klägerin und ihr Ehegatte fuhren mit Fahrrädern auf diesem Radweg. Beim Durchfahren einer elektrischen Viehsperre kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich. Bei einer elektrischen Viehsperre handelt es sich um eine Art Weidetor, das aus einem beweglichen Glasfieberstab besteht. Der Glasfieberstab ist mit einem elektrisch leitenden Kunststoffgummi überzogen, der das Weidevieh vom Überschreiten der Viehsperre abhalten soll. Die Viehsperre kann aber von einem Radfahrer passiert werden. In einem solchen Fall wird der Glasfieberstab nach vorne geschleudert; in weiterer Folge pendelt der Glasfieberstab in die ursprüngliche Position zurück. Am Unfallstag fuhr der Ehegatte der Klägerin etwa 10 bis 20 m vor der Klägerin. Er durchfuhr die Viehsperre mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h; die Klägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit auf etwa 7 bis 10 km/h. Zu diesem Zeitpunkt pendelte die Viehsperre aufgrund des Durchfahrens des Ehegatten der Klägerin noch leicht nach. Entweder aufgrund des Nachpendelns der Viehsperre oder wegen der geringen Geschwindigkeit der Klägerin gelangte das Ende der Viehsperre in die Speichen des Hinterrades am Fahrrad der Klägerin, wodurch sie zu Sturz kam.

Die Klägerin erhob ein Schadenersatzbegehren, mit dem sie vor allem Schmerzengeld forderte. Zudem erhob sie ein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftung der Beklagten für künftige Schäden.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und Feststellungsbegehren ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:2 zu Lasten der Beklagten teilweise statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte dazu aus:

Während § 1319a ABGB die Haftung des Wegehalters gegenüber den Weg benützenden Dritten regelt, zielt § 1319 ABGB auf die Haftung für Schäden ab, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines mangelhaften (Bau-)Werks entstehen. Ist der Wegehalter gleichzeitig auch als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden baulichen Anlage zu werten, so verdrängt die Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) als Spezialnorm die Bestimmung des § 1319 ABGB. Entscheidend ist daher die Frage, ob eine Viehsperre eine dem Verkehr dienende Anlage bzw eine im Zuge des Weges bestehende Anlage ist, also zum Weg gehört. Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll. Nur in einem solchen Fall kann sich der Kläger auf § 1319 ABGB stützen.

Die hier zu beurteilende elektrische Viehsperre sollte nicht den Radverkehr auf dem Radweg einschränken oder verhindern. Vielmehr diente sie gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. Damit ist der Unfall der Klägerin nach der Wegehalterhaftung zu beurteilen.

Nach § 1319a ABGB haftet der Wegehalter nur für einen – vorsätzlichen oder grob fahrlässigen – mangelhaften Zustand des Weges. Im Zusammenhang mit einem Radweg besteht die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB für eine atypische Gefahrenquelle, die für den Wegehalter erkennbar war.

Für diese Beurteilung ist nicht so sehr entscheidend, ob es sich um eine bestimmte Strecke (zB Mountainbikestrecke) handelt, sondern ob mit einer derartigen Einrichtung (Viehsperre) aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss. Für die Klägerin war die elektrische Viehsperre aber keine atypische Gefahrenquelle.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eine-elektrische-weidesperre-auf-einem-radweg-ist-eine-dem-radverkehr-dienende-anlage-und-fuehrt-zur-privilegierten-wegehalterhaftung/)

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