Eine im Rahmen der „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ abgeschlossene Lebensversicherung kann vor Ablauf der steuerlichen Mindestbindungsfrist von zehn Jahren nicht gekündigt werden
Der Kläger schloss im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Vor Abschluss des Versicherungsvertrags hatte er ein entsprechend dem Vordruck E 108g des Bundesministeriums für Finanzen gestaltetes Formular der Beklagten ausgefüllt und unterfertigt, in dem folgende Erklärung enthalten ist: „Ich verpflichte mich unwiderruflich, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.“
Der Kläger begehrte von der Beklagten den sich per 26. 8. 2009 errechnenden Rückkaufswert der Lebensversicherung. Er habe den Versicherungsvertrag gemäß § 165 Abs 1 VersVG iVm § 178 Abs 1 VersVG gekündigt. Die Beklagte wendete ein, eine Kündigung sei nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und der vom Kläger abgegebenen schriftlichen Erklärung, für zehn Jahre auf eine Rückzahlung zu verzichten, nicht möglich gewesen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts. Die eine Rückzahlung der Versicherungsprämien für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ausschließende Bestimmungen der §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG derogierten die ältere generelle Kündigungsreglung des § 165 Abs 1 VersVG.
Die sozialpolitische Überlegung, in Krisenzeiten müsse es dem Konsumenten (Versicherungsnehmer) möglich sein, vorzeitig auf das eingezahlte Kapital zuzugreifen, auch wenn damit wesentliche Nachteile (Nachversteuerung, Prämienrückzahlungen, eventuelle Stornoabschläge etc) verbunden sind, vermöge die Gegenmeinung nicht zu rechtfertigen. Krisenbedingten Notfällen könne der Versicherungsnehmer durch Prämienfreistellung (§ 173 VersVG) begegnen.