Eine Konventionalstrafenvereinbarung genügt für die Zahlung von Insolvenz-Entgelt noch nicht
Für den Anspruch des Arbeitnehmers aus einer Konventionalstrafenvereinbarung gebührt nur dann Insolvenz-Entgelt, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, der seinerseits durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert ist.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde über die noch offenen Ansprüche des Klägers mit der Arbeitgeberin ein Vergleich geschlossen. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin unter anderem dazu, nachteilige Aussagen über den Kläger zu unterlassen. Die Einhaltung dieser Pflicht wurde mit einer Vertragsstrafe gesichert. In der Folge verstieß die Arbeitgeberin gegen diese Verpflichtung, weshalb die Vertragsstrafe fällig wurde.
Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin begehrte der Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH billigte diese Entscheidung und führte dazu aus:
Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs unmittelbar im Arbeitsverhältnis gelegen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Anspruch aus einem gesonderten, außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegenen Verpflichtungsgrund abgeleitet wird. Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten sein und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung (Vertragsstrafe) zugrunde liegt. Für die Beurteilung der Sicherungsfähigkeit muss in einem solchen Fall am dahinterstehenden, mit dem pauschalierten Ersatzanspruch abgegoltenen Schaden angeknüpft werden.
Im vorliegenden Fall besteht der Verpflichtungsgrund, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, in einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers abgeschlossen wurde. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. Davon abgesehen hat der Kläger auch den Eintritt eines konkreten Schadens nicht behauptet. Er hat daher keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.