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Eine Krankheit allein schützt nicht vor Diskriminierung

 
 

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer (schweren) Krankheit kann nur dann angefochten werden, wenn eine Behinderung vorliegt. In einem solchen Fall muss vor Einbringung der Klage das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Die Klägerin vereinbarte mit der beklagten Marktgemeinde ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit; das Arbeitsverhältnis sollte erst später angetreten werden. In der Folge arbeitete die Klägerin nur wenige Tage, weil bei ihr eine psychische Krankheit festgestellt wurde, die auch stationäre Krankenhausaufenthalte erforderte. Die Beklagte löste das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auf. Ein Schlichtungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz hat die Klägerin nicht eingeleitet.

Die Klägerin begehrte, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären. Das Arbeitsverhältnis sei nur wegen ihrer Krankheit aufgelöst worden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wegen einer schweren Krankheit sei diskriminierend.

Die Vorinstanzen wiesen die Anfechtungsklage ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

Die Anfechtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines Diskriminierungstatbestands folgt in ihrer Konzeption der Anfechtung einer verpönten Motivkündigung. Beruft sich der Arbeitnehmer auf ein verpöntes Motiv oder auf einen Diskriminierungstatbestand, so hat er diesen Umstand glaubhaft zu machen. Ob die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar.

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Schwangerschaft oder bei Diskriminierung wegen eines anderen geschützten Merkmals kann (auch wenn die Auflösung während der Probezeit erfolgt) bei Gericht angefochten werden. Die Umsetzung der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorgaben erfolgte einerseits im Gleichbehandlungsgesetz und andererseits (hinsichtlich des geschützten Merkmals der Behinderung) im Behinderteneinstellungsgesetz.

Die Klägerin ist nicht schwanger, sondern beruft sich auf eine psychische Krankheit. Eine Krankheit allein erfüllt keinen Diskriminierungstatbestand. Ein Diskriminierungsschutz besteht nur im Fall einer Behinderung. Eine schwere Krankheit kann unter Umständen eine Behinderung begründen, wenn sie eine gravierende berufliche Einschränkung begründet und von langer Dauer ist. Die Anfechtung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Behinderung ist nur unter den besonderen verfahrensrechtlichen Vorgaben des Behinderteneinstellungsgesetzes möglich. Dafür muss zuvor das obligatorische Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/eine-krankheit-allein-schuetzt-nicht-vor-diskriminierung/)

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