Eine Müllinsel wird nicht hoheitlich betrieben
Die Unterlassung von Immissionen in Form von Gestank und Lärm, die von einer Müllinsel ausgehen, kann im Rechtsweg vor den Zivilgerichten verlangt werden.
Der Kläger begehrt vom beklagten Kommunalunternehmen die Unterlassung der von einer Müllinsel in Innsbruck ausgehenden Immissionen in Form von Gestank und Lärm. Dazu bringt er vor, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Liegenschaft eine Müllinsel zur Altstoffsammlung betrieben werde. Sowohl Lage als auch Größe der Müllinsel seien nicht ortsüblich. Von ihr gingen Geruchs- und Lärmimmissionen sowie Verunreinigungen aus, durch die die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht und trug dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Dazu führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es kommt auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Der Rechtsweg wäre dann unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen die Unterlassung hoheitlichen Handelns oder die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns angestrebt wird. Nur wenn eine Maßnahme vorliegen würde, die eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzuordnen wäre, wäre der Rechtsweg ausgeschlossen.
Die Erbringung öffentlicher Aufgaben, auch im Bereich der Daseinsvorsorge, schließt nachbarrechtliche Ansprüche nicht von vornherein aus. Für den nachbarrechtlichen Abwehranspruch ist auf jene Tätigkeit abzustellen, von der die Immissionen ausgehen. Begehren und Vorbringen des Klägers zielen auf die konkrete Ausgestaltung und den Betrieb der Müllinsel ab. In Bezug darauf bestehen keine hoheitlichen Anordnungen, mit denen der Staat von seinem Imperium gegenüber den Bürgern Gebrauch macht. Die konkrete Ausgestaltung und der konkrete Betrieb der zu beurteilenden Müllinsel kann daher nicht als Erfüllung einer hoheitlichen Verpflichtung qualifiziert werden. Aus diesem Grund kann der vom Kläger erhobene Abwehranspruch im Rechtsweg geltend gemacht werden.