Eine private Stiftung muss einer nachträglichen Vermögenszuwendung zustimmen
Nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) sind eine Form der Zustiftung. Beide Arten der nachträglichen Vermögenszuwendung bedürfen der Annahme (Zustimmung) durch die Stiftung. Die vom Künstler dem klagenden Verein (mit seinem Tod) eingeräumten Werknutzungsrechte sind daher wirksam.
Der klagende Verein beruhte auf dem Wunsch und der Absicht eines österreichischen Künstlers, der vor allem plastische Werke (darunter Möbel), aber auch Arbeiten auf Papier erstellte, die Dokumentation seiner Werke zu gewährleisten, weshalb ihm der Künstler 2011 (Werk-)Nutzungsrechte im Wege einer Werknutzungsvereinbarung übertrug, die am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft treten sollte. Wenige Tage vor seinem Tod 2012 errichtete der Künstler eine Stiftung mit dem Zweck, die Urheberrechte an seinem Werk zu wahren und zu schützen. Zugleich mit der Stiftungsurkunde unterfertigte der Künstler im Wege von Notariatsakten einerseits eine Stiftungszusatzurkunde und andererseits eine Widmungserklärung. In dieser widmete er – unter Bezugnahme auf die am selben Tag errichtete Stiftung – die dort näher aufgezählten und abgebildeten Kunstwerke samt den dazu gehörenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten der Beklagten.
Der klagende Verein begehrte gegenüber der beklagten Stiftung die Feststellung bestimmter Lizenz- und Werknutzungsrechte zu seinen Gunsten. Die beklagte Stiftung entgegnete, dass sämtliche vom Kläger beanspruchten Nutzungsrechte im Zeitpunkt des Todes des Künstlers wirksam an sie übertragen gewesen seien. Ihr komme daher Priorität zu.
Das Erstgericht gab dem Begehren statt, das Berufungsgericht wie die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte das stattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her und führte aus:
Da die Werknutzungsvereinbarungen mit dem Kläger erst am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft traten, entstanden die Werknutzungsrechte auch erst mit diesem Ereignis. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung/Befristung ist Voraussetzung für das Entstehen des absolut wirkenden Werknutzungsrechts. Für die in den hier zu beurteilenden Vereinbarungen angeführten Werke war das Urheberrecht des Künstlers bereits existent, die Werknutzungsrechte des Klägers sollten erst mit dem Ableben des Künstlers entstehen. Die von der Beklagten gegen den Rechteerwerb des Klägers ins Treffen geführte Widmung vor Inkrafttreten der Werknutzungsvereinbarungen (Ableben des Künstlers) führte nicht zu einem Rechteerwerb der Beklagten.
Bei einer privaten Stiftung ist die Vermögenszuwendung im Rahmen ihrer Gründung von der weiteren Vermögenszuwendung durch den Stifter nach der Gründung (Nachstiftung) abzugrenzen. Nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) sind eine Form der Zustiftung. Beide Arten der nachträglichen Vermögenszuwendung bedürfen der Annahme (Zustimmung) durch die Stiftung.
Das gemäß § 4 PSG geforderte Mindestvermögen der Stiftung (70.000 EUR) widmete der Künstler der Beklagten mit Errichtung der Stiftungsurkunde. Einer weiteren Vermögenszuwendung zwecks Errichtung der Privatstiftung bedurfte es daher nicht. Die weitere Vermögenswidmung, die die hier strittigen Werknutzungsrechte enthielt, nahm ausdrücklich auf die bereits errichtete Stiftung Bezug, weshalb nicht auf einen einheitlichen Errichtungsakt zu schließen ist, sondern vielmehr auf eine annahmebedürftige Nachstiftung. Diese scheitert aber mangels (unstrittig) nicht erfolgter Annahmeerklärung durch die Stiftungsorgane.