Eine rechtskräftige Übertragung/Übernahme der Zuständigkeit nach § 111 JN steht bei unverändertem Sachverhalt einer Rückübertragung entgegen
Ein dennoch gefasster Beschluss nach § 44 JN zur Übertragung der Zuständigkeit an das seinerzeit übertragende Gericht stellt einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft der vorausgehenden Zuständigkeitsentscheidung dar.
Im Jahr 2011 wurde die Zuständigkeit für eine Sachwalterschaftssache nach § 111 JN von dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Betroffene seiner dauernden (Heim-)Aufenthalt hatte, an eine anderes Bezirksgericht übertragen, in dem der Wohnort der Sachwalterin lag und das die Übernahme der Zuständigkeit erklärte; diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft. Obwohl keine Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände eintrat, sprach das Erstgericht im Jahr 2013 seine Unzuständigkeit aus und übertrug das Verfahren an das seinerzeit übertragende Bezirksgericht (§ 44 JN). Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Betroffenen dagegen nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof behob den Beschluss des Erstgerichts als nichtig, weil die Bindungswirkung der vorausgehenden rechtskräftigen Zuständigkeitsentscheidung (§ 42 Abs 3 JN) der Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Erstgerichts und der Überweisung an das früher zuständige Bezirksgericht entgegensteht (§ 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 AußStrG). Mangels Änderung der relevanten Sachverhaltsgrundlage besteht auch für eine neuerliche Prüfung nach § 111 JN kein Raum.