Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ein „erweiterter“ Eigentumsvorbehalt, bei dem neben der ursprünglichen Kaufpreisforderung noch andere Forderungen des Verkäufers gesichert werden sollen, ist wegen Verstoßes gegen die pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften unwirksam. Aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung kann aber nach der Rechtsprechung die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden.
Die Klägerin lieferte an die (nunmehrige) Schuldnerin Waren auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung, in der es unter anderem heißt:.
„Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich (…) unter Eigentumsvorbehalt. (…)
5. Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der gelieferten Waren. (…) Aus Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware entstehende Ansprüche des Käufers sind im Voraus an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.“
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verkaufte der Insolvenzverwalter diese Waren.
Die Klägerin begehrt die Zahlung des Erlöses aus den Verkäufen. Der Beklagte bestritt die Wirksamkeit des sich aus der Vereinbarung ergebenden „verlängerten“ Eigentumsvorbehalts.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das Erstgericht.
Der vom Berufungsgericht zugelassene Rekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückgewiesen: Ein „erweiterter“ Eigentumsvorbehalt, bei dem neben der ursprünglichen Kaufpreisforderung noch andere Forderungen des Verkäufers durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden sollen, ist wegen Verstoßes gegen die pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften unwirksam. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus der an sich unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts die wirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden kann. Die vom Beklagten zitierte „jüngste“ Entscheidung 4 Ob 221/06p steht dazu nicht in Widerspruch, da es sich dabei um einen Verbandsprozess handelt, in dem die Auslegung der zu beurteilenden Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen hat und anders als bei Vertragsauslegung im Einzelfall keine geltungserhaltende Reduktion möglich ist.